Das neue Erbrecht

Was ist neu ab 1. Jänner 2017?

Das großteils aus dem Jahr 1811 stammende Erbrecht wurde einer großen Reform unterzogen. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden kurz dargestellt:

1. Gesetzliches Erbrecht

Besserstellung der Ehegattin/des Ehegatten
Wenn keine Nachkommen und keine Eltern vorhanden sind, erbt die Ehegattin/der Ehegatte alles. Geschwister erhalten nichts mehr.

2. Pflichtteilsrecht

2.1. Pflichtteilsberechtigt sind nur noch Kinder und Kindeskinder (also die Nachkommen) und die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner. Die Vorfahren wurden aus dem Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen herausgenommen. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte der gesetzlichen Erbquote und muss grundsätzlich in Geld geleistet werden, er kann jedoch für eine bestimmte Zeit gestundet werden.
2.2. Lebensgefährten erhalten einen Pflichtteil, wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind und die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes mindestens 3 Jahre bestand.

3. Schenkungsanrechnung

Kinder müssen sich eine vom Verstorbenen zu Lebzeiten erhaltene Zuwendung auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Die Bewertung erfolgt zum Zeitpunkt der Schenkung und wird wertgesichert.

4. Entziehung des Pflichtteils

Die bisherigen Gründe für eine Enterbung wurden erweitert.

5. Pflegevermächtnis

Gesetzliche Erben, nahe Angehörige und Lebensgefährten haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Abgeltung der Pflege des Verstorbenen.

6. Scheidung

Mit der Auflösung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft werden letztwillige Verfügungen betreffend den geschiedenen Ehegatten oder eingetragenen Partner automatisch aufgehoben.

Hinweis
Die Zusammenfassung soll nur einen ersten Überblick über die wichtigsten Neuerungen des Erbrechts geben. Sie erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine rechtliche Beratung.

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